Arbeitnehmer muss Details zu Krankheiten offenlegen
DER STREITFALL
Der klagende Arbeitnehmer war in der Zeit ab dem 24.08.2019 an 68 Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt und im Jahr 2020 bis zum 18.08.2020 an weiteren 42 Kalendertagen, wobei der beklagte Arbeitgeber bis zum 13.08.2020 Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG leistete. Mit seiner Klage hat der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für zehn Arbeitstage aus dem Zeitraum vom 18.08.2020 bis zum 23.09.2020 geltend gemacht. Er hat hierbei mehrere Erstbescheinigungen vorgelegt und vorgetragen, welche ICD-10-Codes mit welchen korrespondierenden Diagnosen oder Symptomen in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgeführt gewesen seien. Bezüglich etwaiger Vorerkrankungen hat er Angaben zu Arbeitsunfähigkeitszeiten gemacht, die nach seiner Einschätzung auf denselben ICD-10-Codes bzw. Diagnosen oder Symptomen beruhten. Der Kläger hat gemeint, aus Datenschutzgründen sei er nicht verpflichtet, sämtliche Erkrankungen aus der davorliegenden Zeit offenzulegen. Zu vorhergehenden Atemwegsinfektionen müsse er sich nicht äußern, weil insoweit nicht „dieselbe“ Erkrankung vorliegt.
DIE ENTSCHEIDUNG
Der Arbeitnehmer verlor vor dem BAG, da seiner Beweispflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Dies wäre aber nötig gewesen, da sein Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Erkrankung bestritten hatte. Der Beschäftigte hätte laienhaft bezogen auf den gesamten maßgeblichen Zeitraum schildern müssen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben, und die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden müssen. Das hatte der Kläger aber nicht getan, sondern lediglich eine eigene Auswahl der Arbeitsunfähigkeitszeiten präsentiert. Auf die ICD-10-Codes zu verweisen, war nicht ausreichend.
BAG, Urteil vom 18.01.2023, Az.: 5 AZR 93/22
DAS BEDEUTET FÜR SIE
Eine nachvollziehbare Entscheidung. Denn nur mit der Verpflichtung zur Offenlegung der Krankheitsdetails kann eine sachgerechte Entscheidung hinsichtlich des weiteren Anspruchs auf Entgeltfortzahlung getroffen werden.
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