Kündigung von ungeimpftem medizinischem Fachpersonal zulässig
DER STREITFALL
Die klagende Arbeitnehmerin arbeitete seit dem 01.02.2021 als medizinische Fachangestellte beim beklagten Arbeitgeber, der ein Krankenhaus betreibt. Sie wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Die Beschäftigte war nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen und nahm entsprechende Impfangebote ihres Arbeitgebers nicht wahr. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG mit Schreiben vom 22.07.2021 ordentlich fristgemäß zum 31.08.2021. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und insbesondere geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15.03.2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.
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