SBV: Amtszeit endet nicht vorzeitig bei Absinken des Schwellenwerts
DER STREITFALL
In dem Kölner Betrieb eines Arbeitgebers mit ungefähr 120 Mitarbeitern wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) gewählt. Zum 01.08.2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Beschäftigte. Der Arbeitgeber informierte die Schwerbehindertenvertretung darüber, dass sie nicht mehr existiere und die schwerbehinderten Beschäftigten von der Schwerbehindertenvertretung in einem anderen Betrieb vertreten würden. Diese wollte ihre Auflösung nicht akzeptieren und klagte vor dem Arbeitsgericht.
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