Urteil
/ 17. August 2023

Sozialauswahl: Rentennähe kann berücksichtigt werden

Der Arbeitgeber ist Mitglied in einem Arbeitgeberverband, der mit der klagenden und einer weiteren Gewerkschaft Tarifverträge vereinbarte. Der Arbeitgeber schloss mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Schicht- und Einsatzplanung. Da dies bereits im Tarifvertrag geregelt war, hat die antragstellende Gewerkschaft den Arbeitgeber auf Unterlassung der Durchführung dieser Betriebsvereinbarung in Anspruch genommen. Während des Verfahrens wurden Nachfolgetarifverträge geschlossen, weshalb die Tarifverträge abgelöst wurden und die Gewerkschaft vor Gericht verlor.

DER STREITFALL

Der Arbeitgeber ist Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Dieser vereinbarte mit der klagenden und einer weiteren Gewerkschaft Tarifverträge, die unter anderem Regelungen zur Dienst- und Schichtplanung mit Tariföffnungsklauseln vorsahen. Im Jahr 2019 schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Schicht- und Einsatzplanung. Die antragstellende Gewerkschaft hat den Arbeitgeber auf Unterlassung der Durchführung dieser Betriebsvereinbarung in Anspruch genommen. Die Betriebsvereinbarung verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Im Verlauf des Verfahrens hat die antragstellende Gewerkschaft mit dem Arbeitgeber im Februar 2022 Nachfolge­tarifverträge vereinbart.

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