Übertragbarkeit von Urlaub: Das sollten Sie wissen
§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt, dass der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Sonst besteht die Gefahr, dass die nicht genommenen Urlaubstage verfallen. Allerdings gilt das nicht absolut, sondern es sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Auch für Betriebsräte ist es sinnvoll, die entsprechenden rechtlichen Grundzüge zu kennen. Nur so können sie überprüfen, ob sich der Arbeitgeber korrekt verhält.
Es ist grundsätzlich möglich, den Urlaub ins Folgejahr zu übertragen, und zwar bis zum 31.03. Das gilt allerdings zumeist nur, wenn es dringende persönliche oder betriebliche Gründe gibt, weshalb der Urlaub im Jahr der Entstehung nicht vollständig genommen werden konnte.
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