Vermeiden Sie Fehler beim Monatsgespräch
Nach § 74 Abs. 1 BetrVG sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zusammenkommen, um miteinander zu sprechen. Dies ist eine „Sollvorschrift“, von der Sie ggf. auch abweichen könnten. Dies ist allerdings nicht zu empfehlen. Denn ein enger Austausch zwischen den Betriebsparteien dient den Interessen der Kollegen.
Diese vorgesehenen Besprechungen sind eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht. Verweigert eine der Parteien mehrfach ohne sachlichen Grund die Teilnahme, kann darin eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 23 BetrVG gesehen werden. Das Monatsgespräch findet üblicherweise mit dem gesamten Betriebsrat statt. Der Arbeitgeber kann und darf keine Betriebsratsmitglieder davon ausschließen. Lassen Sie sich also auf gar keinen Fall darauf ein, das Monatsgespräch wohlmöglich nur unter vier Augen zwischen Geschäftsführer und Betriebsratsvorsitzendem zu führen.
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