Frage
Kann der Arbeitgeber über eine Betriebsvereinbarung Mitarbeiter zur Schichtarbeit verpflichten, wenn sich im Arbeitsvertrag keine Klausel zur Schichtarbeit findet? In den Arbeitsverträgen gibt es diverse Formulierungen wie etwa: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anordnung der Geschäftsleitung aus betrieblichen Gründen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Mehrarbeit, sowie Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten.“ „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anordnung der Geschäftsleitung aus betrieblichen Gründen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Mehrarbeit sowie Schichtarbeit zu leisten.“
Antwort
Schichtarbeit kann mehrere Rechtsgrundlagen haben. So ist der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen seines Weisungsrechts berechtigt, Schichtarbeit anzuordnen. Dafür muss die Möglichkeit der Schichtarbeit nicht unbedingt ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt sein; es gilt § 106 GewO. Das Recht, Schichtarbeit im Rahmen des Weisungsrechts anzuordnen, besteht allerdings nicht unbegrenzt. So muss der Arbeitgeber unter Umständen auf berechtigte Belange der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, etwa gesundheitliche Probleme oder Betreuungspflichten. Weitere Rechtsgrundlagen für Schichtarbeit können neben Weisungsrecht, Arbeits- und Tarifverträgen auch Betriebsvereinbarungen sein. Das heißt, Arbeitgeber und Betriebsrat können darin Schichtarbeit und ihre Gestaltung vereinbaren. Wichtig ist hierbei das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG: Der Arbeitgeber kann also nicht einseitig in einer Betriebsvereinbarung etwas beschließen (hier: Anordnung von Schichtarbeit), sondern muss sich stets mit Ihnen einigen. Das bietet dem Betriebsrat die Möglichkeit, im Falle der Vereinbarung der Schichtarbeit viel Einfluss auf die entsprechenden Rahmenbedingungen zu nehmen.