Ratgeber
/ 04. Oktober 2023

Gemeinsam mehr erreichen: Gruppenarbeit

Dass mittlerweile viele Tätigkeiten im Rahmen von Team- oder Projektarbeit erledigt werden, kennzeichnet unsere moderne Arbeitswirklichkeit. Dies hat auch seinen Eingang in § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG gefunden, in dem die Gruppenarbeit und das diesbezügliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausdrücklich erwähnt werden.

Nicht jede Kooperation mit und/oder von Kollegen ist als Gruppenarbeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG zu verstehen. „Echte“ Gruppenarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Beschäftigte gemeinsam eine Arbeitsaufgabe erledigen, ihre Tätigkeiten inhaltlich und zeitlich eng aufeinander bezogen sind und sie gemeinsam für das Gesamt­ergebnis verantwortlich sind. Es gibt verschiedene Formen der Gruppenarbeit, beispielsweise:

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