1. Entscheidung: Dienstplan nur mit Zustimmung des Betriebsrats
DER STREITFALL
Der Betriebsrat einer Klinik stritt mit dem Arbeitgeber über Dienstpläne für den Pflegedienst. Der Arbeitgeber legte dem Betriebsrat den Dienstplan in der Regel einen Monat vor dem Einsatzmonat vor. Falls die Arbeitnehmervertretung bis zum 10. des Monats nicht reagierte, nahm der Arbeitgeber an, dass das Gremium dem Dienstplan zustimmte. Anschließend veröffentlichte der Arbeitgeber den entsprechenden Dienstplan für den Monat. Dieser war dann verbindlich. Das wollte sich das Gremium nicht länger gefallen lassen.
DIE ENTSCHEIDUNG
Das LAG gab der Arbeitnehmervertretung in weiten Teilen recht. Grundlage für das Mitbestimmungsrecht ist § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dann hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie bei Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Mitbestimmungspflichtig ist dabei der gesamte Schichtplan (Dienstplan) und dessen nähere zeitliche Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten bzw. Diensten. Der Arbeitgeber kann daher für keinen Arbeitnehmer Arbeitszeiten verbindlich festlegen, falls das Gremium nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Es ist nach Meinung der Richter nicht zulässig, dem Betriebsrat eine Frist zu dieser ausdrücklichen Zustimmung zu setzen. Der Arbeitgeber darf auch nicht eine Nichtäußerung der betrieblichen Interessenvertretung als Zustimmung werten (sogenannte Zustimmungsfiktion). Falls sich der Betriebsrat nicht äußert bzw. dem Dienstplan nicht zustimmt, muss der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Dies folgt aus § 87 Abs. 2 BetrVG.
Planentwurf darf veröffentlicht werden
Der Betriebsrat kann aber nicht verlangen, dass der Arbeitgeber die Dienstpläne erst dann öffentlich macht, wenn das Gremium tatsächlich zugestimmt hat. Erlaubt ist eine Veröffentlichung des Plans, wenn der Arbeitgeber diesen als Entwurf kennzeichnet und darauf hinweist, dass die Zustimmung des Betriebsrats noch aussteht.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.11.2015, Az.: 2 TaBVGa 5/15
DAS BEDEUTET FÜR SIE
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verlangt eine durch Beschluss des Gremiums herbeigeführte Zustimmung des Betriebsrats zu jedem Dienstplan, mit dem der Arbeitgeber die Arbeitszeit der davon betroffenen Arbeitnehmer verbindlich festlegen will. Davon kann allenfalls im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, in der Grundsätze der Dienstplanung geregelt sind, in engen Grenzen abgewichen werden. Eine solche Vereinbarung gab es im Streitfall allerdings nicht. Wichtig ist auch, dass die Richter klargemacht haben, dass der Arbeitgeber keine Frist zur Zustimmung setzen darf. Außerdem muss das Gremium ausdrücklich zustimmen. Äußert sich der Betriebsrat nicht, kann der Arbeitgeber nicht automatisch von einer Zustimmung ausgehen.