Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei Vertrauensarbeitszeit
DER STREITFALL
Im konkreten Fall ging es um Informationen für den Betriebsrat über Vertrauensarbeitszeit. Das Gremium verlangte vom Arbeitgeber, der ein Mobilfunk- und Telefonfestnetz betreibt, Einsicht in die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten der Kollegen im Vertriebsaußendienst. Für alle Arbeitnehmer gilt die Vertrauensarbeitszeit, deren genaue Ausgestaltung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt ist. Danach dürfen „die Beschäftigten innerhalb des Arbeitszeitrahmens selbst bestimmen, wann sie die Arbeit aufnehmen und beenden“. Die Arbeitnehmer müssen sich aber an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes halten und sind demnach verpflichtet, Arbeitstage zu dokumentieren, die länger als acht Stunden – ohne Pausen – gedauert haben. Der Arbeitgeber erfasste die Arbeitszeiten nicht. Der Betriebsrat forderte detaillierte Informationen über die tatsächlichen Arbeitsstunden der Mitarbeiter im Außendienst.
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