Frage
Darf der Arbeitgeber bei einer mit dem Betriebsrat vereinbarten Betriebsruhe die dafür benötigten Urlaubstage sozusagen „auf Eis legen“? Die Vereinbarung wird immer zum Ende des Jahres für das kommende Jahr abgeschlossen. Bei uns handelt es sich um die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, da haben manche Beschäftigte ihren Urlaub aber schon restlos genommen. Zum Hintergrund: Unser Arbeitgeber möchte die notwendigen Urlaubstage für die Betriebsruhe gerne zurückbehalten oder zumindest darauf Einfluss nehmen, dass alle Beschäftigten auch für diese Zeit Urlaub haben. Bei genauerem Nachfragen kam außerdem heraus, dass es zumindest in unserer Firma ein erheblicher Mehraufwand wäre, für möglicherweise nicht mehr vorhandenen Urlaub dann individuell Gleitzeit, unbezahlte Zeit oder Ähnliches manuell einzubuchen.
Antwort
Ein generelles „Einfrieren“ bzw. „Blockieren“ des Urlaubsanspruchs ist grundsätzlich nicht zulässig, lediglich eine Ablehnung eines gestellten Urlaubsantrags wegen dringender betrieblicher Gründe, die entgegenstehen. Sie sollten diesen Punkt für die Zukunft unbedingt detailliert in der entsprechenden Betriebsvereinbarung regeln. Sollte sich Ihr Arbeitgeber weigern, können Sie aufgrund Ihres erzwingbaren Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG notfalls die Einigungsstelle anrufen und eine Regelung erzwingen. Für dieses Jahr bleibt wohl nur, eine pragmatische Lösung zu finden. Um einen Mehraufwand kommt Ihr Arbeitgeber daher vermutlich nicht herum. Suchen Sie eventuell auch das Gespräch mit den Beschäftigten, welche Lösungen praktikabel wären. Danach sollten Sie am besten gleich zu Jahresbeginn eine entsprechend verbesserte Betriebsvereinbarung auf den Weg bringen.