Urteil
/ 12. Oktober 2023

Entschädigung nach AGG: Auf die Beweise kommt es an

Der Kläger verlangte aufgrund der Maskenpflicht bei der Arbeit einen Erschwerniszuschlag. Der Kläger verlor vor dem Bundesarbeitsgericht. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach dem RTV besteht beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.

DER STREITFALL

Der Kläger ist beim beklagten Arbeitgeber als Reinigungskraft angestellt. Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Regelungen des RTV für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der Beklagten, die im Zusammenhang mit Corona Schutzmaßnahmen erfolgte, bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske. Hierfür verlangt er einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 RTV i. H. v. 10 % seines Stundenlohns. Er meint, auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit stelle eine Erschwernis dar, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere.

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