Laptop für Betriebsrat: Der Arbeitgeber entscheidet über Modell
Der Betriebsrat verfügt über ein eigenes Büro inklusive eines stationären PCs mit Internetanschluss (ohne Kamera). Zur Durchführung der beschlossenen „Geschäftsordnung zur Betriebsratssitzung via Video-/Telefonkonferenz“ forderte der Betriebsrat die Geschäftsleitung auf, dem Gremium einen zusätzlichen speziellen Laptop zu überlassen. Die Richter bejahten den Anspruch des Betriebsrats auf einen zusätzlichen Laptop, um virtuelle Sitzungen durchführen zu können, verneinten aber den Anspruch auf das ausdrücklich verlangte Modell.
DER STREITFALL
Der aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat verfügt über ein eigenes Büro. Dieses ist mit einem stationären PC mit Internetanschluss (ohne Kamera), einem Multifunktionsgerät mit Drucker, Fax und Scanner sowie einem Festnetztelefon ausgestattet. Der Betriebsrat beschloss eine „Geschäftsordnung zur Betriebsratssitzung via Video-/Telefonkonferenz“. Zur Durchführung dieser virtuellen Sitzungen forderte er die Geschäftsleitung auf, dem Gremium einen zusätzlichen Laptop der Marke LENOVO, Typ „ThinkPad E595 AMD Ryzen7 3700U“ zu überlassen.
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