Frage
In unserem Betrieb kommt es zum Abbau von Arbeitsplätzen. Der Arbeitgeber möchte im Sozialplan Teilzeitbeschäftigten eine geringere Abfindung zahlen als den Vollzeitkräften. Werden Teilzeitkräfte dadurch nicht benachteiligt?
Antwort
Nein, jedenfalls nicht unangemessen. In solchen Fällen liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfasungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG vor. Die Betriebsparteien sind berechtigt, die Höhe von Abfindungen in einem Sozialplan so zu regeln, dass Teilzeitbeschäftigte sie in dem Umfang erhalten sollen, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten entspricht. Das Verbot der Ungleichbehandlung schließt nicht aus, für die Berechnung der Abfindung an Unterschiede im Hinblick auf den Beschäftigungszeitraum anzuknüpfen (vgl. auch BAG, Urteil vom 13.02.2007, Az.: 9 AZR 729/05). Zwar darf der Arbeitgeber grundsätzlich einen in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht schlechterstellen als einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (§ 4 TzBfG). Dies kann aber anders sein, wenn es sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung gibt. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer sind aber in jedem Fall das Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Aber beim Aushandeln des Sozialplans haben die Betriebsparteien einen relativ großen Ermessensspielraum: Es ist auch möglich, den Teilzeitkräften die gleiche Abfindung zu zahlen wie den Vollzeitbeschäftigten.