Ratgeber
/ 12. Oktober 2023

Unterschiedliche Folgen von Anhörungsfehlern bei Kündigungen

Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.

Frage

Unser Betriebsrat besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende des Gremiums ist schon lange dabei und erledigt daher das meiste der anfallenden Arbeit. So führt er die Anhörung im Vorfeld geplanter Kündigungen oft alleine durch und gibt seine persönliche Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber ab. Bisher wurde dieses Vorgehen allgemein akzeptiert. Ich bin gerade erst neu ins Gremium gekommen. Es erscheint mir seltsam, dass wir nicht als gesamter Betriebsrat Stellung beziehen. Ist es nicht vielmehr eine Sache des gesamten Gremiums, sich mit so wichtigen Angelegenheiten zu beschäftigen? Der Vorsitzende vertritt doch nur unsere Entscheidungen. Deshalb möchte ich gerne erreichen, dass wir im Gremium darüber gemeinsam sprechen.

Antwort

Eine Kündigung ist eine schwerwiegende Sache. Das Anhörungsverfahren soll deshalb sicherstellen, dass alles ordnungsgemäß abläuft. Der Betriebsrat ist hier als Kontrollinstanz eingeschaltet. Aus diesem Grund hat der zu kündigende Arbeitnehmer ein Recht darauf, dass sich der Betriebsrat als Ganzes der Sache annimmt. Tut er das nicht, ist die Kündigung unwirksam. Denn dann ist das gesamte Kündigungsverfahren innerbetrieblich fehlerhaft abgelaufen. Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von drei Wochen klagen. In Ihrem Fall handelt es sich um eine Ausnahme von der Regel: Grundsätzlich machen Fehler des Betriebsrats bei der Anhörung die Kündigung nicht unwirksam. Anders sieht es beim Arbeitgeber aus: Dessen Fehler führen zur Unwirksamkeit der Entlassung. Schließlich dürfen Versäumnisse des Chefs bzw. der Personalabteilung nicht zum Nachteil des betroffenen Beschäftigten gereichen.

Silke Rohde

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