BAG: Urlaub verjährt nur bei entsprechendem Hinweis des Arbeitgebers
DER STREITFALL
Der beklagte Arbeitgeber beschäftigte die Klägerin vom 01.11.1996 bis zum 31.07.2017. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 € brutto. Der weitergehenden Forderung der Klägerin, Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren abzugelten, kam der Arbeitgeber nicht nach. Dagegen klagte die Frau.
DIE ENTSCHEIDUNG
Die Arbeitnehmerin gewann vor dem Bundesarbeitsgericht. Zwar gilt die Verjährung (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) auch für den gesetzlichen Mindesturlaub. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nicht automatisch zu laufen. Sie startet vielmehr erst dann am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Denn für den Arbeitgeber soll nur dann Rechtssicherheit durch den Eintritt der Verjährung herrschen, wenn er sich ordnungsgemäß verhält. Das ist der Fall, wenn er erstens den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass dieser noch Urlaub hat, und zweitens diesem auch Gelegenheit gibt, den Urlaub zu nehmen. Erfüllt der Arbeitgeber diese Voraussetzungen nicht, soll er auch nicht in den „Genuss der Verjährung“ kommen. Der Arbeitnehmer behält in diesem Fall seinen Anspruch auf Urlaub.
…