Darauf sollten Sie bei Zielvereinbarungen achten
Zielvereinbarungen sind natürlich in erster Linie eine individualrechtliche Angelegenheit. Doch auch hier greift der allgemeine Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Sonst könnten Sie nicht prüfen, inwieweit Ihre Mitbestimmungsrechte berührt sind.
Da in einem Zielvereinbarungsgespräch Fragen der Leistungsbeurteilung und der Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung des Arbeitnehmers besprochen werden, kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied seiner Wahl zu dem Gespräch hinzuziehen (§ 82 Abs. 2 BetrVG). Klären Sie daher vorab mit dem Mitarbeiter, ob dieser eine Begleitung zum Gespräch von einem Betriebsratsmitglied wünscht, und bieten Sie das auch aktiv an.
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