Das ändert sich im Januar 2023 im Arbeitsrecht
Ab dem 01.01.2023 müssen Arbeitgeber die Daten zur Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer bei den gesetzlichen Krankenkassen abrufen. Beschäftigte sind dann wiederum nicht mehr verpflichtet, ihrem Chef einen „gelben Schein“ vorzulegen. Übrigens haben die Arbeitgeber keinen Freifahrtschein und können bei der Krankenversicherung nicht regelmäßig oder pauschal diese sensiblen Daten abrufen. Das geht nur im konkreten Krankheitsfall und erfasst sowohl Erst- als auch Folgebescheinigungen. Aber Achtung: Die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen, bleibt für die Arbeitnehmer bestehen.
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