Die Stellungnahme des BR bei Massenentlassungen
Plant der Arbeitgeber, etliche Beschäftigte gleichzeitig zu entlassen, spricht man von Massenentlassungen. Rechtsgrundlage sind die §§ 17 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Diese Kündigungen dürfen erst dann ausgesprochen werden, wenn vorher die Massenentlassungsanzeige erstattet und das nach § 17 Abs. 2 KSchG vorgesehene Unterrichtungs- und Beratungsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt wurde.
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nicht nur über die geplanten Entlassungen informieren, sondern der Anzeige an die Agentur für Arbeit auch die Stellungnahme des Gremiums hinzufügen. Fehlt die Stellungnahme, muss der Arbeitgeber glaubhaft machen, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige ordnungsgemäß unterrichtet hat. Außerdem hat er darüber Auskunft zu geben, wie der Stand der Beratungen mit der Arbeitnehmervertretung ist. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflichten, ist die Anzeige erst einmal unwirksam.
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