Spielraum bei Prüfung der Schulungsteilnahme
DER STREITFALL
Beim Arbeitgeber, einer Fluggesellschaft, ist eine Personalvertretung Kabine (PV Kabine) gebildet, für deren Rechte die Regelungen des BetrVG entsprechend gelten. Die PV Kabine wollte zwei in Düsseldorf und Köln wohnende Mitglieder zu der Präsenzschulung „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ in Binz/Rügen entsenden. Der Arbeitgeber schlug aus Kostengründen ortsnähere Seminarorte oder – im gewählten Zeitraum – ein Webinar vor. Daraufhin beschloss die PV Kabine, die beiden Mitglieder zur Schulung „Betriebsverfassungsrecht Teil 1“ in Potsdam zu entsenden. Es fielen für beide Teilnehmer zusammen Kosten für die Schulung sowie für Übernachtung und Verpflegung an. Der Arbeitgeber verweigerte die Übernahme der Kosten.
DIE ENTSCHEIDUNG
Auf ein Webinar anstelle einer Präsenzveranstaltung musste sich die PV Kabine nicht verweisen lassen. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen nach Ansicht der PV Kabine innerhalb dieses Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kommt eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten des preiswerteren Seminars in Betracht. Es hält sich innerhalb des Beurteilungsspielraums der PV Kabine, wenn sie selbst ein inhaltsgleiches Webinar mit einer entsprechenden Präsenzveranstaltung nicht für qualitativ vergleichbar erachtet. Die Einschätzung der PV Kabine, dass der „Lerneffekt“ im Rahmen einer Präsenzveranstaltung deutlich höher ist als bei einem Webinar, ist nicht zu beanstanden. Die PV Kabine durfte die konkret angefallenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten für erforderlich halten. Es gab keine ortsnäheren Präsenzseminare. Bei den ermittelten alternativen Seminaren waren die fraglichen Mitglieder wegen Urlaubs bzw. eines dienstlichen Termins verhindert. Zudem hätte es auch bei den Alternativschulungen Übernachtungskosten gegeben.
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2022, Az.: 8 TaBV 59/21
DAS BEDEUTET FÜR SIE
Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Hinsichtlich der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat einen Ermessensspielraum.
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