So nutzen Sie Ihren Anspruch auf Schulungen
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind Betriebsräte von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von ihrer „normalen“ Arbeit freizustellen. Dies gilt allerdings nur für solche Fortbildungen, die für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Deshalb lautet die wichtigste Frage zunächst: Welche Kenntnisse sind erforderlich? Um dies zu beantworten, muss zwischen Grundkenntnissen und Spezialwissen unterschieden werden. Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat diese Unterscheidung eine besondere Bedeutung erlangt: Während Grundkenntnisse für alle Betriebsratsmitglieder erforderlich sind, gilt das für Spezialwissen nur bei einem konkreten, betriebsbezogenen Anlass.
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