BR-Vorsitzender sollte nicht Datenschutzbeauftragter sein
DER STREITFALL
Der beim beklagten Arbeitgeber angestellte Kläger ist Vorsitzender des Betriebsrats und in dieser Funktion teilweise von der Arbeit freigestellt. Mit Wirkung zum 01.01.2015 wurde er vom Arbeitgeber und von weiteren in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widerriefen der Arbeitgeber und die weiteren Konzernunternehmen die Bestellung des Klägers am 01.12.2017. Grund dafür sei eine Unvereinbarkeit der beiden Ämter. Nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde der Betriebsratsvorsitzende zusätzlich im Mai 2018 gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO als Datenschutzbeauftragter abberufen. Die Abberufung wollte der Arbeitnehmervertreter nicht hinnehmen und klagte dagegen.
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