Diese Inforechte haben Ersatzmitglieder
Wenn es darum geht, ob Ersatzmitglieder Informationsrechte haben, ist das BetrVG nur bedingt eine Hilfe. Denn dieses besagt lediglich, dass reguläre Mitglieder des Betriebsrats ein Informations- und Einblicksrecht in die Unterlagen des Betriebsrats haben (§ 34 Abs. 3 BetrVG). Dabei ist es wichtig, dass die Mitglieder zwar alle Unterlagen einsehen dürfen, sie aber keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Unterlagen überlassen werden.
…