Diese Inforechte haben Ersatzmitglieder
Ersatzmitglieder haben eine mitunter schwierige Position: Sie sind unerlässlich, wenn der Vertretungsfall eintritt, und sollen dann am besten als vollwertige Mitglieder agieren können. Doch klar definierte Informations- und Schulungsrechte stehen ihnen nicht immer zu, was einen Einsatz erschweren kann.
Wenn es darum geht, ob Ersatzmitglieder Informationsrechte haben, ist das BetrVG nur bedingt eine Hilfe. Denn dieses besagt lediglich, dass reguläre Mitglieder des Betriebsrats ein Informations- und Einblicksrecht in die Unterlagen des Betriebsrats haben (§ 34 Abs. 3 BetrVG). Dabei ist es wichtig, dass die Mitglieder zwar alle Unterlagen einsehen dürfen, sie aber keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Unterlagen überlassen werden.
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