Ratgeber
/ 30. November 2023

Einblick in die Gehaltslisten: Ihr gutes Recht

Der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss darf gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zur Einsichtnahme in die Gehaltslisten nehmen. Trotz des Entgelttransparenzgesetzes ist es sinnvoll, dass der Betriebsrat dieses Recht nutzt: Denn gerade in tarifungebundenen Betrieben ohne festes Entgeltsystem ist es um die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit oft nicht gut bestellt.

In kleineren Betrieben gibt es keinen Betriebs­ausschuss. Dort kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes Betriebsratsmitglied, dem die Führung der laufenden Geschäfte übertragen ist, das Einsichtsrecht wahrnehmen. Um diese Kontrolle wirksam ausführen zu können, erstreckt sich das Einblicksrecht auf die Gewährung von Zulagen und die Zulagenverteilung. Nur so kann der Betriebsrat das Zulagensystem nachvollziehen und die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit überprüfen.

Einblicksrecht besteht umfassend und ohne Ausnahme

Das Einblicksrecht ist weder durch den Datenschutz noch durch das Recht des Einzelnen auf informelle Selbstbestimmung begrenzt. So kann sich der Betriebsrat sogar gegen den Willen einzelner Arbeitnehmer informieren. Denn dabei handelt es sich um die Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte. Deshalb unterliegen Sie hier der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG. Somit darf das Gremium die durch die Einsichtnahme erlangten Kenntnisse nicht weitergeben – zumindest dann nicht, soweit die Listen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

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