Geringeres Gehalt für Leiharbeitnehmer per Tarifvertrag zulässig
DER STREITFALL
Die Klägerin war aufgrund eines nach §14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses beim beklagten Arbeitgeber, der gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmerin in Teilzeit beschäftigt. Sie war im Streitzeitraum Januar bis April 2017 hauptsächlich einem Unternehmen des Einzelhandels überlassen und verdiente zuletzt 9,23 € brutto/Stunde. Sie hat behauptet, vergleichbare Stammarbeitnehmer erhielten einen Stundenlohn von 13,64 € brutto und klagte vor Gericht auf Zahlung desselben Gehalts. Sie war der Meinung, das auf ihr Leiharbeitsverhältnis Anwendung findende Tarifwerk des Interessenverbands deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und ver.di sei mit Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL und der dort verlangten Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer nicht vereinbar.
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