Urteil
/ 30. November 2023

Geringeres Gehalt für Leiharbeitnehmer per Tarifvertrag zulässig

Die Klägerin arbeitete als Leiharbeitnehmerin in Teilzeit. Sie erhielt weniger Stundenlohn als vergleichbare Stammarbeitnehmer. Daraufhin klagte sie vor Gericht auf gleiche Bezahlung. Die Klägerin verlor vor Gericht.

DER STREITFALL

Die Klägerin war aufgrund eines nach §14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses beim beklagten Arbeitgeber, der gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmerin in Teilzeit beschäftigt. Sie war im Streitzeitraum Januar bis April 2017 hauptsächlich einem Unternehmen des Einzelhandels überlassen und verdiente zuletzt 9,23 € brutto/Stunde. Sie hat behauptet, vergleichbare Stammarbeitnehmer erhielten einen Stundenlohn von 13,64 € brutto und klagte vor Gericht auf Zahlung desselben Gehalts. Sie war der Meinung, das auf ihr Leiharbeitsverhältnis Anwendung findende Tarifwerk des Interessenverbands deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und ver.di sei mit Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL und der dort verlangten Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer nicht vereinbar.

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