BEM: So lädt der Arbeitgeber korrekt ein
Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen. Rechtsgrundlage dafür ist § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Obwohl das eigentliche Ziel des BEM ist, dem Arbeitnehmer die Rückkehr in die Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, ist es auch eine wichtige Voraussetzung im Vorfeld einer krankheitsbedingten Kündigung.
Da in jedem Betrieb die Krankheitszeiten der Beschäftigten erfasst werden, weiß der Arbeitgeber in der Regel, wann die sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb der letzten zwölf Monate erfüllt sind. Gemäß seiner gesetzlichen Verpflichtung muss er dann den erkrankten Arbeitnehmer zum BEM einladen. Für dieses Einladungsschreiben gibt es zahlreiche Vorgaben, an die sich der Arbeitgeber halten muss. Erfüllt er eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht, gilt das BEM als nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Der Arbeitgeber könnte sich dann bei einer möglicherweise geplanten Kündigung nicht mehr darauf berufen. Damit wäre eine solche Kündigung in der Regel unzulässig.
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