Wann Sie einen Betriebsausschuss gründen müssen
Der Betriebsausschuss ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Betriebsrat mindestens zehn Mitglieder hat. Das bestimmt § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ist er gebildet, übernimmt dieser Ausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Hintergrund ist eine damit angestrebte Entlastung des Betriebsrats. Dieser kann sich dann besser auf das Wesentliche, also die Ausübung der Mitbestimmungsrechte, konzentrieren.
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Er hat in diesem Rahmen einen eigenen Zuständigkeitsbereich, in dem er ohne einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats und anstelle des Betriebsrats eigenverantwortlich und selbstständig entscheiden kann. Dazu kann er sich z. B. auch eine Geschäftsordnung geben.
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