Kurzarbeit: weniger Urlaub rechtens
DER STREITFALL
Die Klägerin ist beim beklagten Arbeitgeber drei Tage wöchentlich beschäftigt. Bei einer Sechs-Tage-Woche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Drei-Tage-Woche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte der Beklagte Kurzarbeit ein. Somit arbeitete die Klägerin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 gar nicht und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen. Wegen der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle kürzte der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch entsprechend und berechnete den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Das wollte die Beschäftigte nicht akzeptieren.
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