Ratgeber
/ 04. Januar 2024

PSA: Grundlage ist Gefährdungs­beurteilung

Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) gehört bei vielen Tätigkeiten dazu. Sie kann allerdings nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn sie möglichst gut passt. Um das sicherzustellen, kommt es zuerst auf eine umfassende Gefährdungsbeurteilung an.

Es ist nichts Neues im Arbeitsschutz: Am Anfang steht fast immer eine Gefährdungsbeurteilung – die unverzichtbare Grundlage für einen wirksamen und funktionierenden Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb. Damit werden Tätigkeiten und Arbeitsplätze auf ihre Gefahren untersucht und entsprechende Schutzmaßnahmen entwickelt und umgesetzt. Bei der Gefährdungsbeurteilung darf der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 5 ArbSchG mitbestimmen. In diesem Rahmen geht es auch um die PSA, die Arbeitnehmer für ihre jeweiligen Aufgaben brauchen. Für einige Tätigkeiten gibt es dafür genaue gesetzliche Vorgaben, für andere können Betriebe individuelle Lösungen finden. Besonders gut gelingt ein wirksamer Schutz, wenn die jeweils konkret dort beschäftigten Kollegen in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung miteinbezogen werden und ihr Wissen direkt einbringen können.

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