DER STREITFALL
Geklagt hatte ein Grafiker, der – wie fast alle seiner Kollegen auch – seit Dezember 2020 mit Erlaubnis seines Arbeitsgebers im Homeoffice gearbeitet hatte. Während der Tätigkeit zu Hause führte der Beschäftigte seine Arbeiten an dem im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Laptop und unter Nutzung einer auf die Ehefrau zugelassenen Grafiklizenz für mehrere Arbeitsplätze aus. Diese Software war über Apple Cloud stets auf dem aktuellen Stand, wohingegen die Technik des Arbeitgebers auf dem Stand von ca. 2010 ist. Bei der Speicherung von zu Hause erbrachten Grafikleistungen des Arbeitnehmers im Büro des Arbeitgebers kommt es deshalb zu einem „downgrade“, d. h. zu einer Herabstufung. Dies kann zu einem Verlust bestimmter Eigenschaften führen.
Arbeitgeber ordnete im Februar 2021 die Rückkehr des Mitarbeiters ins betriebliche Büro an
Der Arbeitgeber ordnete gegenüber dem Kläger mit E-Mail vom 24.02.2021 die Anwesenheitspflicht im Büro zu den Bürozeiten 09:00 bis 18:00 Uhr mit entsprechender Mittagspause an. Der Arbeitnehmer wollte aber aus Angst vor Ansteckung mit dem Coronavirus nicht wieder ins Büro zurückkehren wollte. Er klagte darauf, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird.
DIE ENTSCHEIDUNG
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice. Dieser ist nicht durch den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung begründet worden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht. Der Arbeitgeber konnte in diesem Fall überzeugend argumentieren, dass die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz nicht mit der im Büro kompatibel gewesen sei und es zudem Probleme mit dem Datenschutz gab.
Arbeitnehmer kann sich nicht auf Infektionsrisiko berufen
Aber auch unabhängig davon konnte sich der Beschäftigte nicht wirksam darauf berufen, dass er aus Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben dürfe. Er ist zwar aufgrund seines Lebensalters grundsätzlich einem erhöhten Risiko einer Infektion durch COVID-19 bzw. einem besonders schweren Verlauf dieser Erkrankung ausgesetzt, benutzte aber für seinen Arbeitsweg regelmäßig das Auto. Im Büro stand dem Arbeitnehmer ein Einzelbüro zur Verfügung, das er nach seinem Belieben lüften konnte. Hinzu kommt, dass im Büro ein Hygienekonzept galt. Unter diesen Umständen konnte der Arbeitgeber ein Ansteckungsrisiko für den Mitarbeiter und seine Angehörigen als gering einschätzen.
LAG München, Urteil vom 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21