Wie Sie bei mobiler Arbeit mitentscheiden können
Mobile Arbeit ist – nicht zuletzt während der Pandemie – nahezu unbegrenzt auf dem Vormarsch: Überall werden E-Mails gecheckt, Präsentationen bearbeitet oder Kalkulationen erstellt. Bisher fehlten hierzu klare gesetzliche Regelungen. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG beinhaltet dank des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes jetzt ausdrücklich das Recht des Betriebsrats, bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitzubestimmen.
Wichtig ist, dass Sie als Betriebsrat – wie bisher auch – nur bei der Gestaltung der mobilen Arbeit mitbestimmen können, also bei der Frage des „Wie“. Ob der Arbeitgeber überhaupt mobiles Arbeiten ermöglicht bzw. verlangt, entscheidet dieser allein. Das heißt, dass das Gremium kein Initiativrecht im Hinblick auf die Einführung der mobilen Arbeit hat und diese somit nicht gegen den Willen der Geschäftsleitung erzwingen kann. Zu den die Gestaltung, also das „Wie“ betreffenden mitbestimmungspflichtigen Punkten zählen etwa:
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