Ratgeber
/ 16. Januar 2024

Betriebsausschuss darf über Kündigung entscheiden

Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.

Frage

In unserem Betrieb gibt es neben dem Betriebsrat einen Betriebsausschuss. Nun überlegen wir, dem Ausschuss unser Zustimmungsrecht nicht nur bei ordentlichen, sondern auch bei außerordentlichen Kündigungen zu übertragen. Eingeschlossen sein sollen auch besondere Entlassungen von Betriebsratsmitgliedern, die in § 103 BetrVG geregelt sind. Ist das überhaupt zulässig oder muss darüber der gesamte Betriebsrat entscheiden? Und wie müsste die Übertragung gestaltet sein? Welche Anforderungen sind dabei zu beachten?

Antwort

Die Übertragung Ihres Zustimmungsrechts zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist zulässig. Entweder können Sie dieses Recht an den Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) oder an einen weiteren Ausschuss (§ 28 BetrVG) delegieren. Sie müssen die Übertragung mit der Stimmenmehrheit aller Gremiumsmitglieder beschließen. Im schriftlichen Übertragungsbeschluss sind die delegierten Befugnisse so genau zu beschreiben, dass der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses eindeutig definiert ist. Es muss zweifelsfrei feststellbar sein, in welchen Angelegenheiten der Betriebsausschuss anstelle des Betriebsrats rechtsverbindliche Beschlüsse fassen kann. Übrigens: Im „Notfall“ können Sie die Übertragung jederzeit per Beschluss widerrufen. Der Betriebsrat darf keine wesentlichen Befugnisse an einen Ausschuss übertragen. Er muss als Gesamtorgan in einem Kernbereich der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zuständig bleiben.

Silke Rohde

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