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Ratgeber
16. Januar 2024

Betriebsratswahl: Sie fragen – wir antworten

BRK+
Rettungsring auf dem Meer
Bild: © studio-fi/iStock/Getty Images Plus
Die Wahlen stehen unmittelbar bevor oder haben bereits begonnen. Hier haben wir noch einmal Last-Minute-Fragen zusammengestellt.

Frage

Ist es zulässig, das Wahlausschreiben digital zu unterschreiben oder die digitale Signatur für Stütz­unterschriften zu nutzen?

Arbeitsexpertin

In Sachen digitale Unterschrift gibt es bislang nur bei Betriebsvereinbarungen eine ausdrückliche Zulassung durch den Gesetzgeber. Es ist daher ratsam, diese Technik weder beim Wahlausschreiben noch bei den Stützunterschriften anzuwenden. Was allerdings bei den Listen mit Stützunterschriften geht, ist, dass die Unterstützer jeweils auf Kopien einzeln persönlich unterschreiben und diese Kopien nachher gesammelt mit dem Vorschlag in einer Klarsichtfolie eingereicht werden. Dieses Verfahren hat das LAG Hessen (Beschluss vom 25.04.2018, Az.: 16 TaBVGa 83/18) für zulässig befunden.

Frage

Unser Unternehmen besteht aus 20 Arbeitnehmern und einem Vorstand; es gibt daher 19 Wahlberechtigte. Wir wählen im vereinfachten Wahlverfahren und haben zurzeit ein Betriebsratsmitglied (= Vorsitzenden) und einen Stellvertreter. Eine Wiederwahl wird stattfinden. Richtig Schwierigkeiten könnte es jedoch mit möglichen Kandidaten für den neuen Betriebsrat geben. Ich als Vorsitzende stelle mich einer Wiederwahl. Was jedoch, wenn sich kein weiterer Mitarbeiter zutraut oder überhaupt traut, sich als Kandidat zur Verfügung zu stellen?

1. Wie viele Kandidatenvorschläge würden überhaupt benötigt, um eine Neuwahl stattfinden zu lassen, bei 19 wahlberechtigten Arbeitnehmern?

2. Muss zwingend ein weiterer Kandidat als Vertretung vorhanden und auch gewählt werden?

3. Würde im Zweifelsfall die Wahl eines Betriebsratsmitglieds ausreichen und rechtsgültig sein?

Arbeitsexpertin

1. Es reicht aus, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt – Voraussetzung für eine wirksame Wahl ist lediglich, dass es mindestens einen Bewerber gibt, auf den mindestens eine gültige Stimme entfällt.

2. Der einköpfige Betriebsrat braucht keinen Stellvertreter. Bei 19 Arbeitnehmern darf auch nur ein Mitglied gewählt werden, sodass es nicht zulässig wäre, ein zweites Mitglied zu wählen.

3. In Ihrem Fall ist aufgrund der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ein einköpfiger Betriebsrat zu wählen. Dieser einköpfige Betriebs­rat gilt als vollwertiger Betriebsrat und hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie ein aus mehreren Personen bestehendes Gremium. Allerdings bestehen die an Schwellenwerte von Arbeitnehmern geknüpften Mitbestimmungsrechte (z. B. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG erst ab 20 Arbeitnehmern) für das einköpfige Gremiun nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zahl der Arbeitnehmer auf 20 oder darüber wächst – in diesem Fall darf dann auch der einköpfige Betriebsrat diese Rechte wahrnehmen.

Frage

Falls es keinen Betriebsrat mehr geben sollte, was passiert dann mit den Unterlagen des bisherigen Betriebsrats und wie sieht das mit der Gültigkeit von Betriebsvereinbarungen aus?

Arbeitsexpertin

Falls kein Betriebsrat mehr zustande kommt, gelten die Betriebsvereinbarungen ab dem Zeitpunkt der Amtsbeendigung nicht mehr. Es kann aber unter Umständen durchaus sein, dass sich noch Arbeitnehmer auf bestimmte Inhalte/Ansprüche/Rechte aus diesen Vereinbarungen beziehen. Daher sind diese Betriebsvereinbarungen und auch übrige Unterlagen des Betriebsrats in der Regel aufzubewahren, auch wenn es keinen Betriebsrat mehr gibt. Hier ist aber vieles überhaupt nicht geregelt. Klar ist, dass die Unterlagen Eigentum des Betriebsrats sind und nicht des Arbeitgebers. Die letzten Mitglieder könnten z. B. alle Unterlagen durchgehen und solche, die sehr alt sind und sicher nicht mehr gebraucht werden, vernichten, damit niemand vom Inhalt der Akten Kenntnis nehmen kann. Denkbar ist auch, dass ein bisheriges Mitglied (z. B. der Vorsitzende) die Akten mit nach Hause nimmt und dort aufbewahrt. Es ist vermutlich nicht auszuschließen, dass ein Teil der Akten noch gebraucht werden könnte –etwa wenn Beschäftigte sich darauf beziehen. Insgesamt steht das aber alles im Ermessen des scheidenden Betriebsrats – klare Regeln gibt es keine.

Silke Rohde

Silke Rohde
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