Hilfreiche Urteile zum Wahlendspurt
Die meisten Gremien haben ihre Wahlvorbereitung inzwischen fast abgeschlossen. Damit auf den letzten Metern nichts schiefgeht, ist es sinnvoll, sich noch einmal wichtige rechtliche Vorgaben zu vergegenwärtigen.
Die Stimmabgabe
1. Keine generelle Briefwahl: Das LAG Niedersachsen (vom 9.3.2011, Az.: 17 TaBV 41/10) hielt die generelle Anordnung der Briefwahl für alle Wahlberechtigten für unzulässig. Nach § 24 Abs. 3 BetrVG Wahlordnung (WO darf der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe nur für Betriebsteile beschließen, die räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb liegen. Laut dem LAG Hamm (vom 5.8.2011, Az.: 10 TaBV 13/11) sei der Begriff der räumlich weiten Entfernung weit zu fassen – entsprechend dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 3 WO, den Arbeitnehmern die Beteiligung an der Betriebsratswahl zu erleichtern. Entscheidend sei, ob es den Arbeitnehmern solcher Betriebsteile zumutbar sei, ihre Stimme persönlich abzugeben.
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