Das sollten Sie zum Freizeitausgleich wissen
Nicht freigestellte Betriebsräte haben nach § 37 Abs. 2, 3 BetrVG das Recht, für die erforderliche Betriebsratstätigkeit von ihrer Arbeit befreit zu werden. Das heißt, dass das Betriebsratsmitglied ohne Minderung des Arbeitsentgelts von seiner beruflichen Tätigkeit zu befreien ist, soweit es nach Art und Umfang des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Für den Fall, dass Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds durchzuführen ist, hat dieses Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied für Zeiten, in denen es außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erforderliche Betriebsratstätigkeit verrichtet hat, zu einem anderen Zeitpunkt in entsprechendem Umfang bezahlten Freizeitausgleich gewähren muss. Grundsätzlich hat dieser Ausgleich innerhalb eines Monats, nachdem die erforderliche Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistet wurde, zu erfolgen.
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