Interessenausgleich: Kollegen wirksam schützen
Betriebsänderungen haben oft gravierende Auswirkungen auf die Beschäftigten. Als Schutzmechanismus sieht der Gesetzgeber hier den Sozialplan und den Interessenausgleich vor. Doch vielfach fristet der Interessenausgleich in diesem Zusammenhang ein – ungerechtfertigtes – Schattendasein.
Der Interessenausgleich (§ 112 BetrVG) kann neben den Einzelheiten der Betriebsänderungen insbesondere mögliche Alternativen aufzeigen. Dabei kann in die Vereinbarung alles aufgenommen werden, was nicht Gegenstand des Sozialplans ist.
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