Mitarbeitergespräche: Wann Kollegen nicht teilnehmen müssen
Fast in jedem Betrieb sind regelmäßige Mitarbeitergespräche eines der Hauptführungsinstrumente. Basis hierfür ist das Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO (Gewerbeordnung). In der Regel müssen Arbeitnehmer zu solchen Treffen erscheinen; nur ausnahmsweise dürfen sie die Teilnahme verweigern.
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bietet die Möglichkeit, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb konkret festzulegen. Im Rahmen dieses Direktionsrechts kann der Arbeitgeber auch entsprechende Mitarbeitergespräche ansetzen. Der Arbeitnehmer ist dann verpflichtet, an diesen Treffen teilzunehmen.
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