Öffentlichkeitsarbeit: Inhalt und Grenzen
Eine zentrale Frage ist, über was der Betriebsrat bei seiner Öffentlichkeitsarbeit die Arbeitnehmer überhaupt alles informieren darf. Grundsätzlich lautet die Antwort: Sie entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen allein (d.h. ohne Zustimmung des Arbeitgebers) über den Inhalt und Umfang der Informationen. Das heißt, Sie prüfen in der Sitzung, welche Sachverhalte Sie den Kollegen mitteilen möchten und mit welchem Informationsmedium. Im Rahmen dieser Diskussion müssen Sie Ihre eigenen Belange und die des Arbeitgebers gegeneinander abwägen: Was spricht für, was möglicherweise gegen eine Bekanntmachung? Haben Sie Ihr Vorhaben ordnungsgemäß und gewissenhaft geprüft, beschließen Sie Inhalt und Umfang Ihrer Maßnahme nach den Vorgaben des § 33 BetrVG.
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