Erneutes BEM nach erneuter Krankheit
Der Arbeitgeber ist unter Umständen verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zu wiederholen. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres nach einem abgeschlossenen BEM erneut länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Das hat das BAG entschieden.
DER STREITFALL
Ein viele Jahre im Betrieb tätiger Arbeitnehmer war mehrere Male für längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Im März 2019 führte der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter ein BEM durch, das im Wesentlichen aus einem Gespräch bestand. Kurz darauf fiel der Beschäftigte wieder krankheitsbedingt für einige Monate aus. In der Folge wurde er entlassen. Der Arbeitgeber meinte, er hätte kein erneutes BEM durchführen müssen. Der Beschäftigte wollte das nicht hinnehmen und klagte.
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