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Ratgeber
23. Januar 2024

Krankheit: Kürzung der Sondervergütungen?

BRK+
Frau liegt krank auf einem Sofa.
Bild: ©drubig-photo/stock.adobe.com
In vielen Unternehmen bekommen die Beschäftigten sogenannte Sondervergütungen, also spezielle zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers wie etwa das Weihnachtsgeld. Auch das Urlaubsgeld und Jubiläums- sowie Treueprämien zählen dazu. Gerade Arbeitnehmer mit eher niedrigem Einkommen planen solche Zahlungen fest ein, z. B. für Anschaffungen oder Urlaube. Doch im Krankheitsfall heißt es unter Umständen, auf das Extragehalt verzichten zu müssen.

Grundsätzlich handelt es sich bei Sondervergütungen um Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt zahlt. Dieses normale Gehalt darf im Krankheitsfall im Rahmen der Entgeltfortzahlung nicht gekürzt werden. § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) stellt ausdrücklich klar, dass lediglich Sondervergütungen, nicht aber das monatliche Gehalt Gegenstand von möglichen Kürzungen sein können. Manchmal ist es allerdings gar nicht so einfach zu sagen, ob eine Zahlung zum „normalen“ Gehalt gehört oder eine Sondervergütung darstellt. Das Charakteristische an Sonderzahlungen ist, dass damit gerade nicht die konkrete Arbeitsleistung des Beschäftigten honoriert werden soll, sondern letztlich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses, also etwa die Betriebstreue. Im Gegensatz dazu zählen Leistungszulagen regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt, ebenso wie Sonn- und Feiertagszuschläge oder auch Prämien auf der Basis von Zielvereinbarungen. Sie sind keine Sondervergütungen und können daher nicht auf der Grundlage des § 4a EFZG gekürzt werden.

Silke Rohde
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