Urteil
/ 23. Januar 2024

Unfall mit Dienstrad: Wartung hat Betriebsbezug

Die Klägerin ist außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit, aber in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung und mit bestimmten Vorgaben des Arbeitgebers mit dem Fahrrad gestürzt. Der Unfall gilt als Arbeitsunfall.

DER STREITFALL

Die Parteien streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, nachdem die klagende Arbeitnehmerin mit ihrem Dienstfahrrad gestürzt war und sich erheblich am linken Knie verletzt hatte. Ihr Arbeitgeber hatte Fahrräder geleast und sie im Rahmen einer Barlohnumwandlung seinen Beschäftigten zur privaten Nutzung einschließlich des Arbeitswegs überlassen. In seinen Leasingverträgen mit der JobRad GmbH buchte der Arbeitgeber auch eine besondere, alljährliche Wartung auf Kosten der JobRad GmbH. Sodann verpflichtete er in den vorformulierten Überlassungsverträgen die teilnehmenden Mitarbeiter unter anderem ausdrücklich zur Durchführung dieser Jahreswartung. Im November 2017 erinnerte er die Mitarbeiter durch E-Mail an diese Wartung, wobei er die Werkstatt und die Modalitäten zur Bezahlung der Wartung vorgab. Die Klägerin verunglückte im März 2018 nach Abholung des gewarteten Rades auf dem Weg von der Werkstatt nach Hause, als an einem haltenden Pkw unvorsichtig die Fahrertür geöffnet wurde. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil die Abholung des Rades eine privatnützige Tätigkeit gewesen sei.

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