DER STREITFALL
Auf das Arbeitsverhältnis eines als Reinigungskraft tätigen Arbeitnehmers findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung unter Verwendung einer vorgeschriebenen Atemschutzmaske einen zehnprozentigen Zuschlag vor. Ab August 2020 musste der Arbeitnehmer aufgrund der Coronavirus-Pandemie während der Arbeit eine OP-Maske tragen. Vor diesem Hintergrund klagte er gegen seinen Arbeitgeber auf Gewährung des Erschwerniszuschlages. Dieser meinte, eine OP-Maske sei keine Atemschutzmaske im Sinne des Tarifvertrages.
DIE ENTSCHEIDUNG
Die Zahlungsklage des Tarifbeschäftigten der Reinigungsbranche hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts muss der Arbeitgeber den vom Kläger geforderten Erschwerniszuschlag nur unter der Voraussetzung leisten, dass die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers im Sinne des Tarifvertrages sei. Bei einer OP-Maske ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil sie – anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske – nicht in erster Linie dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen dient.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021, Az.: 17 Sa 1067/21
DAS BEDEUTET FÜR SIE
Falls Ihr Betrieb tarifgebunden ist, kann es sein, dass der dann geltende Tarifvertrag eine sogenannte Erschwerniszulage vorsieht. Dies beinhaltet eine zusätzliche Zahlung, mit der besondere Belastungen der betroffenen Beschäftigten abgegolten werden, sofern sie nicht bereits bei der Entgeltfestsetzung Berücksichtigung finden, z.B. für Gase, Gefahr, Hitze, Kälte, Lärm, Nässe, Schmutz. Ein Anspruch setzt voraus, dass die Erschwerniszulage tarifvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich geregelt ist. Hier scheiterte der Anspruch allerdings daran, dass die OP-Maske kein Teil der persönlichen Schutzausrüstung der Arbeitnehmer ist.