Zuständigkeit: Im Zweifel für den örtlichen Betriebsrat
Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Das Gesetz geht bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten von einer Primärzuständigkeit des örtlichen Betriebsrats aus. Daneben gibt es jedoch Angelegenheiten, die unternehmenseinheitlich zu regeln sind. In diesem Fall wird der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn eine solche Angelegenheit durch die einzelnen Betriebsräte nicht innerhalb ihres Betriebs geregelt werden kann.
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