BAG: neues Urteil zur Arbeit auf Abruf
Das BAG stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass bei einer fehlenden Arbeitszeitvereinbarung bei der Arbeit auf Abruf grundsätzlich die gesetzliche Regelung des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) greift. Eine Abweichung davon ist nur ausnahmsweise zulässig.
DER STREITFALL
Die Klägerin ist beim beklagten Arbeitgeber, einem Unternehmen der Druckindustrie, als „Abrufkraft Helferin Einlage“ beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Klägerin wurde – wie die übrigen auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmerinnen – nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen. In den Jahren 2017 bis 2019 habe der Arbeitgeber sie in einem zeitlichen Umfang von durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich abgerufen. Die Klägerin meinte, dass der bestehende Arbeitsvertrag dahin gehend interpretiert werden müsse, dass dies die nunmehr geschuldete und vom Arbeitgeber zu vergütende Arbeitszeit sei.
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