Urteil
/ 06. Februar 2024

Einschränkungen bei der betrieb­lichen Invaliditätsrente erlaubt

Da die Zusatzversorgungsordnung nicht eindeutig klärte ab wann eine berufs- bzw. erwerbsunfähige Person Ruhegeld beziehen kann, kam es zu einer Klage.

DER STREITFALL

Beim beklagten Arbeitgeber gab es eine sogenannte Zusatzversorgungsordnung (ZVO) für den Fall einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der Beschäftigten. Danach erhält ein Mitarbeiter Ruhegeld, der wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und beim Arbeitgeber ausscheidet. Der Kläger bezog eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar befristet vom 01.11.2020 bis zum 31.08.2022 wegen voller Erwerbsminderung. Er beantragte beim Arbeitgeber die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente ab Januar 2021. Am 20.08.2021 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.2022. Ab April 2022 leistete der Arbeitgeber das Ruhegeld. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe bereits ab Januar 2021 das betriebliche Ruhegeld zu. § 7 Abs. 4 ZVO setze nicht eindeutig das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraus.

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