KAPOVAZ: Flexibilität mit Tücken
Im Rahmen der kapazitätsorientierten variablen Arbeitszeit (KAPOVAZ) vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass sich die Arbeitszeit variabel nach der Menge der anfallenden Arbeit richtet. Rechtsgrundlage ist § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), denn die KAPOVAZ ist eine Form der Teilzeit.
Nach § 12 TzBfG gilt eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine eigene Regelung getroffen haben. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
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