Urteil
/ 06. Februar 2024

Mobile Arbeit: Betriebsrat bestimmt bei Präsenzzeiten mit

Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht, wenn es darum geht, mobile Arbeit im Betrieb zu gestalten. Das LAG München hat dieses Recht nun eindeutig bestätigt: Die Richter urteilten, dass der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat, wenn dieser gegen eine zu mobiler Arbeit geschlossene Betriebsvereinbarung verstößt.

DER STREITFALL

Der Arbeitgeber, die Allianz Re, ist ein Rückversicherungsunternehmen der Allianz-Gruppe mit ca. 300 Beschäftigten in München. Im Jahr 2016 schlossen Geschäftsleitung und Arbeitnehmervertretung dort eine Betriebsvereinbarung, in der sie Regelungen zu flexibler Arbeitszeit trafen. Unter anderem war darin festgelegt, dass die Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis und in Abstimmung mit dem Vorgesetzten mobil tätig sein konnten. Voraussetzung war zudem, dass der überwiegende Teil der Arbeit im Betrieb stattfand. Im Zuge der Corona Pandemie erweiterte der beklagte Arbeitgeber die Chance zu mobiler Arbeit. Nach dem Ende der Pandemie endete auch die erweiterte Möglichkeit zum 31.03.2023. Zwar verhandelten Betriebsrat und Geschäftsführung im Anschluss über Themen wie „Return to Office“ und mobiles Arbeiten. Es wurde allerdings trotz der intensiven Gespräche keine Einigung erzielt. Somit erteilte der Arbeitgeber mit dem 31.03.2023 die Anweisung, dass die Beschäftigten mindestens an vier Tagen im Monat präsent sein müssen sowie darüber hinaus an zusätzlichen Tagen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Diese Anweisung wollte der Betriebsrat nicht akzeptieren und wandte sich im Eilverfahren an das Arbeitsgericht. Er berief sich dabei auf einen Unterlassungsanspruch, da ihn der Arbeitgeber nicht beteiligt habe.

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