Unterstützung durch Arbeitsgruppen
Der Betriebsrat wird durch Arbeitsgruppen entlastet und intensiviert gleichzeitig den Kontakt zu den Beschäftigten, indem diese in Ihre Tätigkeit einbezogen werden. Hört sich das nicht gut an? Das geht – möglich macht das § 28a BetrVG: Danach können Sie Arbeitsgruppen bilden; allerdings nur in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern.
Anders als bei der Gründung von Ausschüssen reicht ein Beschluss des Betriebsrats allein nicht aus, um Arbeitsgruppen ins Leben rufen zu können. Auch der Arbeitgeber ist hier einzubeziehen. Das BetrVG sieht verpflichtend vor, dass der Betriebsrat und die Geschäftsleitung in einer Betriebsvereinbarung die Rahmenbedingungen für die Arbeitsgruppen festschreiben. Dies gilt dann als Grundlage für den zusätzlich noch zu fassenden Übertragungsbeschluss im Hinblick auf die anfallenden Aufgaben.
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