Verbot privater Handynutzung ist mitbestimmungsfrei
DER STREITFALL
In der Produktion eines Automobilzulieferbetriebs gibt es aufgrund der Arbeitsorganisation ab und zu Leerlauf- oder Wartezeiten. In diesem Zusammenhang erließ der Arbeitgeber eine Anweisung per Aushang, dass jegliche Nutzung von Smartphones und Mobiltelefonen zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit verboten ist. Dies wollte der Betriebsrat nicht hinnehmen und wollte vor Gericht erreichen, dass die Anweisung unzulässig ist. Er war der Meinung, der Arbeitgeber dürfe ohne Zustimmung des Gremiums kein Smartphone-Verbot aussprechen, weil sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betroffen sei. Das Smartphone-Verbot müsse deshalb zurückgenommen werden.
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